Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Kinder- und Jugendgesetz § 14, Fassung vom 06.04.2017

Kinder- und Jugendgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

06.04.2017

Index

52 Familie, Jugend und Frauen

Text

Paragraph 14 *,), Betriebsanlagen und ähnliche Räume

  1. Absatz eins,Unternehmer und Veranstalter haben Kinder und Jugendliche von Betriebsanlagen und ähnlichen Räumen auszuschließen,
    1. Litera a
      von denen wegen ihrer Art, Ausstattung oder Betriebsweise, wegen der darin stattfindenden Darbietungen oder Schaustellungen oder wegen ihres vorwiegenden Besucherkreises Gefahren für die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen ausgehen. Dies gilt besonders auch dann, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses befürwortet oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden;
    2. Litera b
      in denen Wetten gewerbsmäßig vermittelt oder abgeschlossen oder Wettkunden vermittelt werden.
  2. Absatz 2,Wenn Betriebsanlagen und ähnliche Räume aus mehreren abgetrennten Räumen bestehen, muss sich der Ausschluss auf jene Teile beziehen, für die eine der Voraussetzungen des Absatz eins, zutrifft.
  3. Absatz 3,Kinder und Jugendliche dürfen Betriebsanlagen und ähnliche Räume, von denen sie der Unternehmer oder Veranstalter ausgeschlossen hat, nicht betreten.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann durch Verordnung Betriebsanlagen und ähnliche Räume bestimmen, von denen Kinder und Jugendliche nach Absatz eins und 2 auszuschließen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20000423

Dokumentnummer

LVB40006018

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1999/16/P14/LVB40006018