sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Abhängigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, und deren Konsumgeräte; dies gilt nicht für Mittel, deren Anwendung dem Kind oder Jugendlichen ärztlich verschrieben wurde; für alkoholische Getränke gilt Abs. 2.sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Abhängigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, und deren Konsumgeräte; dies gilt nicht für Mittel, deren Anwendung dem Kind oder Jugendlichen ärztlich verschrieben wurde; für alkoholische Getränke gilt Absatz 2,