Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Kinder- und Jugendgesetz § 16, tagesaktuelle Fassung

Kinder- und Jugendgesetz § 16

Kurztitel

Kinder- und Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 21/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

16.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

52 Familie, Jugend und Frauen

Text

Paragraph 16 *,), Rausch- und Suchtmittel

  1. Absatz eins,Kindern und Jugendlichen dürfen nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden:
    1. Litera a
      Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und deren Konsumgeräte;
    2. Litera b
      sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Abhängigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, und deren Konsumgeräte; dies gilt nicht für Mittel, deren Anwendung dem Kind oder Jugendlichen ärztlich verschrieben wurde; für alkoholische Getränke gilt Absatz 2,
  2. Absatz 2,Alkoholische Getränke dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden,
    1. Litera a
      sofern die Kinder und Jugendlichen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    2. Litera b
      auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern die Jugendlichen bereits offensichtlich alkoholisiert sind oder es sich um Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten, handelt.
  3. Absatz 3,Kinder und Jugendliche dürfen nicht erwerben, besitzen oder konsumieren:
    1. Litera a
      Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und deren Konsumgeräte;
    2. Litera b
      sonstige Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Abhängigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen, und deren Konsumgeräte; dies gilt nicht für Mittel, deren Anwendung dem Kind oder Jugendlichen ärztlich verschrieben wurde; für alkoholische Getränke gilt Absatz 4,
  4. Absatz 4,Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben, besitzen oder konsumieren,
    1. Litera a
      sofern sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
    2. Litera b
      auch nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern es sich um Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten, handelt.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2004, 3/2008, 26/2017, 63/2018, 21/2023

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20000423

Dokumentnummer

LVB40043358

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1999/16/P16/LVB40043358