(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat die geplante Errichtung des Pflegeheimes binnen zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn das Finanzierungskonzept und die Betriebsrichtlinien keine Gewähr bieten, dass das Pflegeheim errichtet und längerfristig gesetzmäßig betrieben werden kann. Die Errichtung darf bereits vor Ablauf dieser Frist begonnen werden, wenn die Behörde gegenüber dem Träger des Pflegeheimes schriftlich erklärt, dass keine Untersagungsgründe bestehen.