Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Pflegeheimgesetz § 15, Fassung vom 17.08.2026

Pflegeheimgesetz § 15

Kurztitel

Pflegeheimgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 78/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

51 Sozialleistungen, Pflegeheime, Integrationshilfe

Text

Paragraph 15 *,), Anzeige der geplanten Errichtung eines Pflegeheimes

  1. Absatz eins,Wer plant, ein Pflegeheim zu errichten, hat dies der Landesregierung anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Der Anzeige sind anzuschließen
    1. Litera a
      das Finanzierungskonzept,
    2. Litera b
      ein Lageplan und eine allgemeine Beschreibung der für das Pflegeheim geplanten baulichen Anlagen und
    3. Litera c
      eine verbindliche Auflistung der Betriebsrichtlinien, die jedenfalls die Ziele und Grundsätze der Einrichtung, die Bewohnerzielgruppe und einen Leistungskatalog beinhalten.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat die geplante Errichtung des Pflegeheimes binnen zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn das Finanzierungskonzept und die Betriebsrichtlinien keine Gewähr bieten, dass das Pflegeheim errichtet und längerfristig gesetzmäßig betrieben werden kann. Die Errichtung darf bereits vor Ablauf dieser Frist begonnen werden, wenn die Behörde gegenüber dem Träger des Pflegeheimes schriftlich erklärt, dass keine Untersagungsgründe bestehen.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß auch bei Zu- und Umbauten eines bestehenden Pflegeheimes, sofern diese nicht bloß geringfügig sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20000409

Dokumentnummer

LVB40033035

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2002/16/P15/LVB40033035