(1)Absatz eins,Pflegeheime sind an einem Standort zu errichten, der möglichst in die Gemeinde integriert ist. Bauwerke und sonstige technische Anlagen, die als Pflegeheim bzw. in einem Pflegeheim verwendet werden, müssen so ausgeführt werden, dass sie neben den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen nach § 15 Baugesetz auch den besonderen bautechnischen Erfordernissen des Heimbetriebs, insbesondere der Sicherung der Pflegequalität, entsprechen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen.Pflegeheime sind an einem Standort zu errichten, der möglichst in die Gemeinde integriert ist. Bauwerke und sonstige technische Anlagen, die als Pflegeheim bzw. in einem Pflegeheim verwendet werden, müssen so ausgeführt werden, dass sie neben den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen nach Paragraph 15, Baugesetz auch den besonderen bautechnischen Erfordernissen des Heimbetriebs, insbesondere der Sicherung der Pflegequalität, entsprechen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen.