Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Pflegeheimgesetz § 14, Fassung vom 17.08.2026

Pflegeheimgesetz § 14

Kurztitel

Pflegeheimgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 5/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

17.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

51 Sozialleistungen, Pflegeheime, Integrationshilfe

Text

Paragraph 14 *,), Bauliche und technische Standards

  1. Absatz eins,Pflegeheime sind an einem Standort zu errichten, der möglichst in die Gemeinde integriert ist. Bauwerke und sonstige technische Anlagen, die als Pflegeheim bzw. in einem Pflegeheim verwendet werden, müssen so ausgeführt werden, dass sie neben den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen nach Paragraph 15, Baugesetz auch den besonderen bautechnischen Erfordernissen des Heimbetriebs, insbesondere der Sicherung der Pflegequalität, entsprechen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Baubehörde hat in den Verfahren nach dem Baugesetz die Verordnung nach Absatz eins, gleich wie die Vorschriften über die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nach Paragraph 15, Baugesetz anzuwenden. Sie hat in solchen Verfahren jedenfalls einen Amtssachverständigen oder eine Amtssachverständige für sanitätspolizeiliche Angelegenheiten und Sachverständige für Brandschutztechnik und barrierefreies Bauen beizuziehen. Bescheide über Bauanträge, die Herstellung des rechtmäßigen Zustands oder die Untersagung der Benützung des vollendeten Bauvorhabens hat die Baubehörde unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 78 aus 2017,, 5/2024

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20000409

Dokumentnummer

LVB40043837

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2002/16/P14/LVB40043837