Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung der Landesregierung über die Todesfallanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
04.06.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
50 Gesundheitswesen
Text
§ 2
Durchführung der TotenbeschauParagraph 2 D, u, r, c, h, f, ü, h, r, u, n, g, der Totenbeschau
(1)Absatz einsDie Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.
(2)Absatz 2Die Feststellung des Todes ist nach Durchführung einer Untersuchung an Hand der dabei festgestellten Merkmale, die nach den gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft für den Eintritt des Todes kennzeichnend sind, zu treffen.
(3)Absatz 3Als Merkmale im Sinne des Abs. 2 gelten insbesondere:Als Merkmale im Sinne des Absatz 2, gelten insbesondere:
das Auftreten von Leichenflecken;
Verletzungen, die mit dem Leben nicht vertretbar sind (z.B. Abtrennen des Kopfes).
Im RIS seit
14.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015
Gesetzesnummer
20000388
Dokumentnummer
LVB40005493