Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Verordnung der Landesregierung über die Todesfallanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung § 2, tagesaktuelle Fassung

Verordnung der Landesregierung über die Todesfallanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung § 2

Kurztitel

Verordnung der Landesregierung über die Todesfallanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 29/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

04.06.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Gesundheitswesen

Text

Paragraph 2 D, u, r, c, h, f, ü, h, r, u, n, g, der Totenbeschau

  1. Absatz einsDie Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.
  2. Absatz 2Die Feststellung des Todes ist nach Durchführung einer Untersuchung an Hand der dabei festgestellten Merkmale, die nach den gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft für den Eintritt des Todes kennzeichnend sind, zu treffen.
  3. Absatz 3Als Merkmale im Sinne des Absatz 2, gelten insbesondere:
    1. Litera a
      das Auftreten von Leichenflecken;
    2. Litera b
      die Totenstarre;
    3. Litera c
      Fäulnis;
    4. Litera d
      Verletzungen, die mit dem Leben nicht vertretbar sind (z.B. Abtrennen des Kopfes).

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Gesetzesnummer

20000388

Dokumentnummer

LVB40005493

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2014/29/P2/LVB40005493