Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Vergabenachprüfungsgesetz § 24, Fassung vom 09.04.2018

Vergabenachprüfungsgesetz § 24

Kurztitel

Vergabenachprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

43 Vergaberecht

Text

Paragraph 24 *,)
Gebührenersatz

  1. Absatz einsDas Landesverwaltungsgericht hat die Hälfte der Gebühr rückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zurückgezogen wird.
  2. Absatz 2Der Auftraggeber hat die Hälfte der Gebühr dem Antragsteller zu ersetzen, wenn er den Antragsteller klaglos stellt.
  3. Absatz 3Der Auftraggeber hat dem Antragsteller die Hälfte der Gebühr für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu ersetzen, wenn das Landesverwaltungsgericht die einstweilige Verfügung erlassen hat, der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren auch nur teilweise obsiegt und das Landesverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.
  4. Absatz 4Der Auftraggeber hat dem Antragsteller die Hälfte der Gebühr für einen Nachprüfungsantrag zu ersetzen, wenn der Antragsteller auch nur teilweise obsiegt und das Landesverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass der Antragsteller auch bei rechtmäßigem Verhalten keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.
  5. Absatz 5Über den Gebührenersatz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2006, 17/2010, 44/2013

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016

Gesetzesnummer

20000369

Dokumentnummer

LVB40005103

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2003/1/P24/LVB40005103