Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gemeindeangestelltengesetz 2005 § 47, Fassung vom 12.07.2023

Gemeindeangestelltengesetz 2005 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 36/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

12.07.2023

Abkürzung

GAG 2005

Index

11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 47 *,), Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten

  1. Absatz eins,Gemeindeangestellte sind in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft vom Dienst freizustellen. Die Achtwochenfrist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft zu berechnen. Erfolgt die Niederkunft zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Schutzfrist entsprechend. Gemeindeangestellte sind verpflichtet, einen Monat vor dem Beginn der Achtwochenfrist den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Das vorzeitige Ende der Schwangerschaft ist dem Dienstgeber unverzüglich zu melden.
  2. Absatz 2,Über die Vorschrift des Absatz eins, hinaus sind schwangere Gemeindeangestellte auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
  3. Absatz 3,Gemeindeangestellte sind bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Schutzfrist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.
  4. Absatz 4,Über die im Absatz 3, festgesetzten Fristen hinaus sind Gemeindeangestellte nach ihrer Niederkunft so lange vom Dienst freizustellen, wie sie nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines einschlägigen Facharztes arbeitsunfähig sind.
  5. Absatz 5,Gemeindeangestellten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 37 aus 2011,, 36/2021

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

20000306

Dokumentnummer

LVB40041627

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2005/19/P47/LVB40041627