Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gemeindeangestelltengesetz 2005 § 50, Fassung vom 12.11.2021

Gemeindeangestelltengesetz 2005 § 50

Kurztitel

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 51/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GAG 2005

Index

11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 50 *,), Änderung des Beschäftigungsausmaßes

Abgesehen von den sonst in diesem Gesetz geregelten Fällen kann befristet oder unbefristet eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes vereinbart werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; auch mehrfache Befristungen sind zulässig. Eine Herabsetzung auf weniger als die Hälfte einer Vollbeschäftigung ist möglich, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht. Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2016

Gesetzesnummer

20000306

Dokumentnummer

LVB40004256