Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gemeindeangestelltengesetz 2005 § 49, Fassung vom 12.11.2021

Gemeindeangestelltengesetz 2005 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 36/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

12.07.2023

Abkürzung

GAG 2005

Index

11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 49 *,), Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

  1. Absatz eins,Im Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses oder im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, sofern dieses ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, kann zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herabsetzung der Wochenarbeitszeit vereinbart werden; dabei sind die Interessen des Dienstnehmers sowie die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu berücksichtigten. Eine neuerliche Bildungskarenz bzw. –teilzeit kann frühestens drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz oder -teilzeit vereinbart werden.
  2. Absatz 2,Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Die Dauer der Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen.
  4. Absatz 4,Für die Dauer eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nach Paragraph 12,, einer Frühkarenz nach Paragraph 38 c,, einer Karenz nach den Paragraphen 39 bis 43 oder vergleichbaren Vorschriften oder eines in eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 47, oder vergleichbaren Vorschriften ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit unwirksam.
  5. Absatz 5,Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Von dieser Rechtsfolge kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Dienstgeber ein besonderes Interesse an der Inanspruchnahme der Bildungskarenz durch den Dienstnehmer hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/2012, 37/2013, 51/2015, 36/2021

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023

Gesetzesnummer

20000306

Dokumentnummer

LVB40041628

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2005/19/P49/LVB40041628