Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gemeindeangestelltengesetz 2005 § 48, Fassung vom 12.11.2021

Gemeindeangestelltengesetz 2005 § 48

Kurztitel

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GAG 2005

Index

11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 48,, Beschäftigungsbeschränkungen

  1. Absatz eins,Gemeindeangestellte dürfen während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Niederkunft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind oder bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind. Ferner dürfen Gemeindeangestellte während der Schwangerschaft und solange sie ihr Kind stillen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Gemeindeangestellte, die selbst nicht rauchen, dürfen während ihrer Schwangerschaft nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, an denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind. Ist eine räumliche Trennung nicht möglich, hat der Dienstgeber in dem Raum, in dem die Schwangere beschäftigt ist, ein Rauchverbot zu verfügen.

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2016

Gesetzesnummer

20000306

Dokumentnummer

LVB40004254