Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gemeindeangestelltengesetz 2005 § 8, Fassung vom 11.11.2021

Gemeindeangestelltengesetz 2005 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

04.09.2025

Abkürzung

GAG 2005

Index

11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 8,, Personalakt

  1. Absatz eins,Über jeden Gemeindeangestellten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.
  2. Absatz 2,Der Gemeindeangestellte hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (Paragraph 18, Absatz eins,) entgegenstehen.

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

20000306

Dokumentnummer

LVB40004212

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2005/19/P8/LVB40004212