Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gemeindeangestelltengesetz 2005 § 16, Fassung vom 11.11.2021

Gemeindeangestelltengesetz 2005 § 16

Kurztitel

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GAG 2005

Index

11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 16 B, e, s, o, n, d, e, r, e, Pflichten für Vorgesetzte

  1. Absatz einsDie Vorgesetzten haben ihren Mitarbeitern bestimmte Aufgaben zur verantwortlichen Erledigung zu übertragen. Sie müssen sie in ihrer Aufgabenerfüllung unterstützend überwachen. Die Mitarbeiter sind in ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung zu fördern. Die Begleitung und Betreuung neuer Mitarbeiter ist sicherzustellen. Vorgesetzte sollen Anerkennung für gute Arbeitsergebnisse aussprechen und durch sachliche Kritik helfen, Fehler zu vermeiden. Sie haben die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern zu fördern und ausreichend Informationen zu geben. Wenn Konflikte auftreten, haben Vorgesetzte auf eine gerechte Schlichtung hinzuwirken.
  2. Absatz 2Vorgesetzte haben sich um die Entwicklung ihrer Führungsqualitäten zu bemühen. Sie sollen ihrerseits die Berechtigung sachlicher Kritik anerkennen.

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2016

Gesetzesnummer

20000306

Dokumentnummer

LVB40004220