(2)Absatz 2,Beginn, Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei sowohl die Interessen des Gemeindeangestellten als auch die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen sind; Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig. Ein Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes ist nur zulässig, wenn dies im Interesse des Dienstgebers liegt.