Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gemeindeangestelltengesetz 2005 § 50, Fassung vom 31.05.2012

Gemeindeangestelltengesetz 2005 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeindeangestelltengesetz 2005

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/2005

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Abkürzung

GAG 2005

Index

11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 50,, Änderung des Beschäftigungsausmaßes

  1. Absatz eins,Dem Gemeindeangestellten ist Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung
    1. Litera a
      eines eigenen Kindes;
    2. Litera b
      eines Wahl- oder Pflegekindes;
    3. Litera c
      oder eines sonstigen Kindes, das seinem Haushalt angehört;
    bis längstens zur Vollendung des siebten Lebensjahres zu gewähren.
  2. Absatz 2,Beginn, Dauer, Ausmaß und zeitliche Verteilung der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei sowohl die Interessen des Gemeindeangestellten als auch die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen sind; Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig. Ein Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes ist nur zulässig, wenn dies im Interesse des Dienstgebers liegt.
  3. Absatz 3,Dem Gemeindeangestellten ist bis zu drei Jahren Teilzeitbeschäftigung zur Pflege von nahen Angehörigen (Paragraph 36, Absatz 4, dritter Satz) zu gewähren. Der Absatz 2, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Eine Teilzeitbeschäftigung nach den Absatz eins bis 3 darf nicht gewährt werden, wenn der Gemeindeangestellte dadurch ohne Verletzung dienstlicher Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
  5. Absatz 5,Sofern dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann auch ohne Vorliegen der in den Absatz eins und 3 angeführten Gründe befristet oder unbefristet Teilzeit vereinbart werden; auch mehrfache Befristungen sowie Änderungen der Teilzeitvereinbarung sind zulässig. Der Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20000306

Dokumentnummer

LVB40025977