Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 15/1980
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.06.1980
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GBed.-NBV.
Index
11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten
Text
§ 13
ErschwerniszulageParagraph 13,, Erschwerniszulage
Der nicht dem Sicherheitswachdienst angehörende Gemeindebedienstete, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verrichten muss, hat Anspruch auf eine Erschwerniszulage. Diese ist unter Bedachtnahme auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis festzusetzen.
Im RIS seit
14.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015
Gesetzesnummer
20000297
Dokumentnummer
LVB40004109