Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung § 13, Fassung vom 21.04.2026

Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung § 13

Kurztitel

Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 15/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.06.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBed.-NBV.

Index

11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 13,, Erschwerniszulage

Der nicht dem Sicherheitswachdienst angehörende Gemeindebedienstete, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verrichten muss, hat Anspruch auf eine Erschwerniszulage. Diese ist unter Bedachtnahme auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis festzusetzen.

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Gesetzesnummer

20000297

Dokumentnummer

LVB40004109