(1)Absatz eins,Der Gemeindebedienstete hat jeweils Anspruch auf eine Belohnung in der Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Gemeindebedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus - ausgenommen die Gründe des § 23 Abs. 3 lit. a und des § 26 des Gemeindebedienstetengesetzes -, so kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm - im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, - schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand flüssig gemacht werden.Der Gemeindebedienstete hat jeweils Anspruch auf eine Belohnung in der Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Gemeindebedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus - ausgenommen die Gründe des Paragraph 23, Absatz 3, Litera a und des Paragraph 26, des Gemeindebedienstetengesetzes -, so kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm - im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, - schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand flüssig gemacht werden.