Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung § 12, Fassung vom 18.02.2019

Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung § 12

Kurztitel

Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 15/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.06.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBed.-NBV.

Index

11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 12,, Schmutzzulage

Der Gemeindebedienstete, der Dienste verrichtet, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind, hat Anspruch auf eine Schmutzzulage. Bei der Bemessung der Schmutzzulage ist auf das Ausmaß der Verschmutzung Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Gesetzesnummer

20000297

Dokumentnummer

LVB40004108