Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung § 11, Fassung vom 18.02.2019

Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung § 11

Kurztitel

Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 15/1980 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBed.-NBV.

Index

11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 11 *,)Fehlgeldentschädigungen

  1. Absatz einsDem Gemeindebediensteten, der bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen der Gemeinde mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut ist, gebührt eine Fehlgeldentschädigung.
  2. Absatz 2Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die Summe der Einnahmen und Ausgaben) des Vorjahres bei einem Jahresumsatz von über

21.800 Euro

monatlich

2,91 Euro

72.670 Euro

"

4,36 Euro

218.020 Euro

"

6,54 Euro

363.360 Euro

"

9,45 Euro

726.730 Euro

"

13,08 Euro

1.453.460 Euro

"

16,71 Euro

2.180.190 Euro

"

20,35 Euro

2.906.910 Euro

"

25,44 Euro.

  1. Absatz 3Die Fehlgeldentschädigung gebührt dem Gemeindebediensteten, der den Kassendienst versieht, und geht bei Urlaub, Krankheit oder bei sonstiger Dienstabwesenheit auf den Vertreter über, sofern die Vertretung mindestens eine Woche gedauert hat.

*)Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 60/2001

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Gesetzesnummer

20000297

Dokumentnummer

LVB40004107