(2)Absatz 2,Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Gemeindebedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Bei weiblichen Gemeindebediensteten, die am 1. Mai 2008 nach § 40 Gemeindebedienstetengesetz 1988 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 bis 4 Gemeindeangestelltengesetz 2005, nach § 123 Gemeindebedienstetengesetz 1988 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 bis 4 Gemeindeangestelltengesetz 2005 und nach § 47 Abs. 1 bis 4 Gemeindeangestelltengesetz 2005 vom Dienst freigestellt sind, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Gemeindebedienstete unmittelbar vor Beginn der Dienstfreistellung gegolten hat. Bei Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen, deren Dienstverhältnis in den Anwendungsbereich des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 fällt, ist bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bezogen auf den Zeitraum von 38 Wochen von einem vollen Beschäftigungsausmaß auszugehen.Der im Absatz eins, genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Gemeindebedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Bei weiblichen Gemeindebediensteten, die am 1. Mai 2008 nach Paragraph 40, Gemeindebedienstetengesetz 1988 in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins bis 4 Gemeindeangestelltengesetz 2005, nach Paragraph 123, Gemeindebedienstetengesetz 1988 in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins bis 4 Gemeindeangestelltengesetz 2005 und nach Paragraph 47, Absatz eins bis 4 Gemeindeangestelltengesetz 2005 vom Dienst freigestellt sind, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Gemeindebedienstete unmittelbar vor Beginn der Dienstfreistellung gegolten hat. Bei Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen, deren Dienstverhältnis in den Anwendungsbereich des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 fällt, ist bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bezogen auf den Zeitraum von 38 Wochen von einem vollen Beschäftigungsausmaß auszugehen.