Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung § 10a, Fassung vom 18.02.2019

Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung § 10a

Kurztitel

Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 20/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

23.04.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GBed.-NBV.

Index

11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Text

§10a*), Einmalzahlung

  1. Absatz eins,Dem Gemeindebediensteten gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 175 Euro, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt oder auf Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung während einer Dienstfreistellung aus Anlass einer Schwangerschaft oder Niederkunft hat.
  2. Absatz 2,Der im Absatz eins, genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Gemeindebedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Bei weiblichen Gemeindebediensteten, die am 1. Mai 2008 nach Paragraph 40, Gemeindebedienstetengesetz 1988 in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins bis 4 Gemeindeangestelltengesetz 2005, nach Paragraph 123, Gemeindebedienstetengesetz 1988 in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins bis 4 Gemeindeangestelltengesetz 2005 und nach Paragraph 47, Absatz eins bis 4 Gemeindeangestelltengesetz 2005 vom Dienst freigestellt sind, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Gemeindebedienstete unmittelbar vor Beginn der Dienstfreistellung gegolten hat. Bei Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen, deren Dienstverhältnis in den Anwendungsbereich des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 fällt, ist bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bezogen auf den Zeitraum von 38 Wochen von einem vollen Beschäftigungsausmaß auszugehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2008

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Gesetzesnummer

20000297

Dokumentnummer

LVB40004106