Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Stiftungs- und Fondsgesetz § 15, Fassung vom 01.01.2022

Stiftungs- und Fondsgesetz § 15

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

04.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

27 Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 15 *,)
Vermögensanfall bei der Auflösung einer Stiftung

  1. Absatz einsIm Auflösungsbescheid ist auch über das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Vermögen zu verfügen.
  2. Absatz 2Das Vermögen ist jener Person zu übertragen, die in der Stiftungssatzung dafür vorgesehen ist. Ist eine solche nicht vorgesehen oder ist dies unmöglich, ist das Vermögen einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Vermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahe kommenden gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck zuzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20000280

Dokumentnummer

LVB40035983