Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Stiftungs- und Fondsgesetz § 10, Fassung vom 01.01.2022

Stiftungs- und Fondsgesetz § 10

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

04.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

27 Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 10 *,)
Verwaltung der Stiftung

  1. Absatz einsDie Kosten der Verwaltung der Stiftung sind so gering wie möglich zu halten.
  2. Absatz 2Das Vermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.
  3. Absatz 3Das Vermögen darf, ausgenommen zu den der Verwaltung dienenden notwendigen Ausgaben, nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden, soweit dies nicht in der Stiftungserklärung (Paragraph 4,) oder in der Stiftungssatzung (Paragraph 7,) ausgeschlossen ist. Bei der Verwendung von Vermögen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das verbleibende Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend bleibt und den Wert von 50.000 Euro zu keiner Zeit unterschreitet.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2018

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20000280

Dokumentnummer

LVB40035978