Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Stiftungs- und Fondsgesetz § 1, Fassung vom 01.01.2022

Stiftungs- und Fondsgesetz § 1

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

11.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

27 Stiftungs- und Fondswesen

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
Anwendungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt für Stiftungen und Fonds, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes Vorarlberg nicht hinausgehen.
  2. Absatz 2Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ist dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2015

Gesetzesnummer

20000280

Dokumentnummer

LVB40003839

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2003/17/P1/LVB40003839