3. Abschnitt
Errichtung, Verwaltung und Auflösung eines Fonds
§ 16Paragraph 16,
Von den für die Stiftung geltenden Bestimmungen des 2. Abschnittes sind sinngemäß und mit der Maßgabe, dass an Stelle der auf Stiftungen bezogenen Ausdrücke (Stifter, Stiftungserklärung, Stiftungskurator, Stiftungskommissär u.dgl.) jene für Fonds (Fondsgründer, Fondserklärung, Fondskurator, Fondskommissär u.dgl.) treten, auch auf den Fonds anzuwenden:
§ 3 – Paragraph 3, – | Errichtung einer Stiftung – |
§ 4 – Paragraph 4, – | Stiftungserklärung – mit der Abweichung, dass in der Fondserklärung die Willenserklärung des Fondsgründers enthalten sein muss, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen. |
§ 5 – Paragraph 5, – | Genehmigung der Errichtung einer Stiftung – mit der Abweichung, dass das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszwecks hinreichend sein muss. Das Fondsvermögen ist jedenfalls dann hinreichend, wenn es zum Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszwecks erwarten lässt. |
§ 6 – Paragraph 6, – | Name und Sitz der Stiftung – |
§ 7 – Paragraph 7, – | Stiftungssatzung – |
§ 8 – Paragraph 8, – | Stiftungskurator – |
§ 9 – Paragraph 9, – | Organe der Stiftung – |
§ 10 – Paragraph 10, – | Verwaltung der Stiftung – mit Ausnahme des Abs. 3.Verwaltung der Stiftung – mit Ausnahme des Absatz 3, |
§ 11 – Paragraph 11, – | Aufsicht und aufsichtsbehördliche Maßnahmen – |
§ 12 – Paragraph 12, – | Änderung der Stiftungssatzung – |
§ 14 – Paragraph 14, – | Auflösung einer Stiftung – mit der Abweichung, dass die Auflösung zu erfolgen hat, wenn das Fondsvermögen nicht mehr vorhanden ist oder zur Erfüllung des Fondszwecks auch im Falle der Änderung der Fondssatzung nicht mehr ausreicht und auch keine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Fondsvermögens besteht. |
§ 15 – Paragraph 15, – | Vermögensanfall bei der Auflösung einer Stiftung – |
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