Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Stiftungs- und Fondsgesetz § 15, Fassung vom 31.12.2013

Stiftungs- und Fondsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

11.04.2003

Außerkrafttretensdatum

03.08.2018

Index

27 Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 15,
Vermögensanfall bei der Auflösung einer Stiftung

  1. Absatz einsIm Auflösungsbescheid ist auch über das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Stiftungsvermögen zu verfügen.
  2. Absatz 2Das Stiftungsvermögen ist jener Person zu übertragen, die in der Stiftungssatzung dafür vorgesehen ist. Ist eine solche nicht vorgesehen oder ist dies unmöglich, ist das Vermögen einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahe kommenden gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck zuzuführen.

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20000280

Dokumentnummer

LVB40003851