Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Stiftungs- und Fondsgesetz § 14, Fassung vom 31.12.2013

Stiftungs- und Fondsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

11.04.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

27 Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 14,
Auflösung einer Stiftung

  1. Absatz einsIst der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder wohltätig oder ist seine Erfüllung unmöglich geworden, so hat die Behörde auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen die Stiftung aufzulösen.
  2. Absatz 2Die Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks auch im Falle der Änderung der Stiftungssatzung nicht mehr ausreicht, eine begründete Aussicht auf Wiederherstellung eines ausreichenden Stiftungsvermögens nicht besteht und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Stiftung in einen Stiftungsfonds (Paragraph 13,) nicht vorliegen.
  3. Absatz 3Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
  4. Absatz 4Mit Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig geht das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person über, die im Auflösungsbescheid als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt ist.
  5. Absatz 5Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955. Die Behörde hat die Auflösung der Stiftung auf deren Kosten im Amtsblatt des Landes Vorarlberg zu verlautbaren.

Im RIS seit

26.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2016

Gesetzesnummer

20000280

Dokumentnummer

LVB40024073