Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Stiftungs- und Fondsgesetz § 13, Fassung vom 31.12.2013

Stiftungs- und Fondsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 17/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

11.04.2003

Außerkrafttretensdatum

03.08.2018

Index

27 Stiftungs- und Fondswesen

Text

Paragraph 13,
Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds

  1. Absatz einsEine Stiftung, deren Erträge zur dauernden Erfüllung des Stiftungszwecks auch bei Änderung der Stiftungssatzung nicht mehr ausreichend wären, ist in einen Fonds (Stiftungsfonds) umzuwandeln, wenn durch die Verwertung des Stammvermögens der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszwecks voraussichtlich durch mindestens zehn Jahre gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Die Umwandlung einer Stiftung in einen Fonds hat durch eine Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Der Paragraph 12, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Die bisherigen Stiftungsorgane werden zu Organen des Fonds. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Fonds zu enthalten.

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20000280

Dokumentnummer

LVB40003850