Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landes-Arbeitsmittelverordnung
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
16.06.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
10 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten, Dienstnehmerschutz
Text
§ 7Paragraph 7,
Aufstellung von Arbeitsmitteln
(1)Absatz einsDie Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass
die für die Bediensteten bestehenden Gefahren möglichst gering gehalten werden; beispielsweise dadurch, dass genügend freier Raum zwischen den beweglichen Bauteilen der Arbeitsmittel und festen oder mobilen Bauteilen in ihrer Umgebung vorhanden ist und dass alle verwendeten oder erzeugten Energieformen und Stoffe sicher zugeführt oder entfernt werden können;
ein sicherer Zugang und ein gefahrloser Aufenthalt für die Durchführung von Produktions-, Einstellungs- und Wartungsarbeiten an Arbeitsmitteln gewährleistet ist;
die Arbeits- und Wartungsbereiche eines Arbeitsmittels entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten ausreichend beleuchtet sind.
(2)Absatz 2Der Auf- und Abbau von Arbeitsmitteln muss sicher durchgeführt werden können. Dabei sind mögliche Anweisungen des Herstellers zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder auf anderem Wege stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten erforderlich ist.
Im RIS seit
16.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016
Gesetzesnummer
20000117
Dokumentnummer
LVB40001691