Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz § 24, Fassung vom 16.03.2021

Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz § 24

Kurztitel

Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 14/1999

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

09.04.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landesbediensteten, Dienstnehmerschutz

Text

Paragraph 24,
Sicherheitsvertrauenspersonen

  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat nach Anhörung der zuständigen Personalvertretung oder, wo eine solche nicht besteht, der Bediensteten eine ausreichende Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen zu benennen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben die Interessen der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und der Gesundheit zu vertreten.
  2. Absatz 2Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen kann in Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten entfallen. Wenn auf die Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson verzichtet wird, stehen die in Absatz 3 und 4 bezeichneten Rechte der Sicherheitsvertrauenspersonen jedem einzelnen Bediensteten zu.
  3. Absatz 3Der Dienstgeber hat den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentation sowie zu sonstigen Informationen, die für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten von Bedeutung sind, zu gewähren.
  4. Absatz 4Die Sicherheitsvertrauenspersonen können dem Dienstgeber Vorschläge zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten unterbreiten oder um Abhilfe derartiger Gefahren ersuchen.
  5. Absatz 5Den Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit keinerlei Nachteile erwachsen.

Im RIS seit

09.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016

Gesetzesnummer

20000109

Dokumentnummer

LVB40001605