(1)Absatz einsWebsites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere für Menschen mit Behinderung barrierefrei zugänglich zu machen, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Als barrierefrei in diesem Sinne gelten Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, soweit sie den in Art. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen angeführten Normen oder technischen Spezifikationen entsprechen.Websites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere für Menschen mit Behinderung barrierefrei zugänglich zu machen, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Als barrierefrei in diesem Sinne gelten Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, soweit sie den in Artikel 6, der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen angeführten Normen oder technischen Spezifikationen entsprechen.