(2)Absatz 2Eine Beteiligung der Gemeinde an wirtschaftlichen Unternehmungen ist nur zulässig, wenn dies den im Abs. 1 bezeichneten Grundsätzen entspricht. Steht eine solche Unternehmung unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde, ist im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass der Gemeindevertretung jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der jeweiligen Unternehmung vorzulegen ist sowie dass die Unternehmung im Rahmen des § 52 geprüft werden kann.Eine Beteiligung der Gemeinde an wirtschaftlichen Unternehmungen ist nur zulässig, wenn dies den im Absatz eins, bezeichneten Grundsätzen entspricht. Steht eine solche Unternehmung unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde, ist im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass der Gemeindevertretung jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der jeweiligen Unternehmung vorzulegen ist sowie dass die Unternehmung im Rahmen des Paragraph 52, geprüft werden kann.