Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gemeindegesetz § 74, Fassung vom 31.12.2018

Gemeindegesetz § 74

Kurztitel

Gemeindegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1985 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

20.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GG

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 74 *,)Einwendungen gegen den Voranschlag

  1. Absatz einsDer von der Gemeindevertretung beschlossene Voranschlag ist der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung kann binnen sechs Wochen nach Einlangen des Voranschlages Einwendungen gegen den Voranschlag erheben, wenn dieser die Voraussetzungen des Paragraph 73, nicht erfüllt.
  2. Absatz 2Erhebt die Landesregierung innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, Einwendungen, hat die Gemeindevertretung darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

09.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2015

Gesetzesnummer

20000047

Dokumentnummer

LVB40000689