Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Gemeindegesetz § 72, Fassung vom 31.12.2018

Gemeindegesetz § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeindegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 40/1985 aufgehoben durch LGBl.Nr. 15/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

31.12.1965

Außerkrafttretensdatum

13.02.2019

Abkürzung

GG

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 72 römisch fünf, e, r, m, ö, g, e, n, s, n, a, c, h, w, e, i, s,

  1. Absatz einsDas gesamte unbewegliche und bewegliche Vermögen der Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind durch den Bürgermeister laufend zu erfassen und in Übersicht zu halten.
  2. Absatz 2Im Vermögensnachweis sind alle Vermögensbestände und Verbindlichkeiten angemessen zu bewerten.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung Bestimmungen über eine einheitliche Form des Vermögensnachweises und Richtlinien über die Bewertung zu erlassen.

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

09.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019

Gesetzesnummer

20000047

Dokumentnummer

LVB40000642