Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes,
LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung
LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.
Im RIS seit
09.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019