Landesrecht konsolidiert Tirol: Bauordnung 2022, Tiroler § 33, tagesaktuelle Fassung

Bauordnung 2022, Tiroler § 33

Kurztitel

Bauordnung 2022, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TBO 2022

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 33

Parteien

  1. Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
  2. Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
    1. Litera a
      die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
    2. Litera b
      deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
    Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
  3. Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
    1. Litera a
      der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
    2. Litera b
      der Bestimmungen über den Brandschutz,
    3. Litera c
      der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
    4. Litera d
      der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31 b, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
    5. Litera e
      der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
    6. Litera f
      das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
  4. Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
  5. Absatz 5,Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden. Solche Nachbarn haben die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen.
  6. Absatz 6,Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
  7. Absatz 7,Der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach Paragraph 6, des Tiroler Straßengesetzes ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
    1. Litera a
      das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und
    2. Litera b
      die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,
    geltend zu machen.
  8. Absatz 8,Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
  9. Absatz 9,Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 44, Absatz eins,) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.

Im RIS seit

23.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20000911

Dokumentnummer

LTI40049513

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/44/P33/LTI40049513