Landesrecht konsolidiert Tirol: Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler § 12a, Fassung vom 13.12.2025

Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler § 12a

Kurztitel

Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 6/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TROG 2022

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 12 a,

Raumverträglichkeitsprüfung für Seveso-Betriebe

  1. Absatz einsDie Verwendung von Flächen für Seveso-Betriebe ist vom Standpunkt der überörtlichen Raumordnung nur zulässig, wenn auf Antrag der Standortgemeinde des betreffenden Seveso-Betriebes die Raumverträglichkeit des Vorhabens durch Bescheid der Landesregierung festgestellt wurde (Raumverträglichkeitsprüfung).
  2. Absatz 2Die Standortgemeinde hat dem Antrag an die Landesregierung nach Absatz eins, alle zur Beurteilung des Gefahrenpotentials und des damit verbundenen Gefährdungsbereichs erforderlichen Unterlagen beizufügen; insoweit die Standortgemeinde nicht über diese Unterlagen verfügt, hat der Inhaber des Seveso-Betriebes bzw. der Projektwerber diese über Aufforderung der Landesregierung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat den Antrag nach Absatz eins und die Unterlagen nach Absatz 2, für mindestens sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat einen Hinweis auf die Beteiligungsrechte und den Rechtsschutz nach den Absatz 6 und 8 zu enthalten.
  4. Absatz 4Der Verlautbarung nach Absatz 3, hat eine Verständigung der im Gefährdungsbereich liegenden Gemeinden über die von der Landesregierung durchgeführte Raumverträglichkeitsprüfung vorauszugehen; diese hat zu enthalten:
    1. Litera a
      den Gegenstand des Antrages und eine Kurzbeschreibung des Vorhabens,
    2. Litera b
      die Tatsache, dass über das Vorhaben eine Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, welche Behörde für die Entscheidung zuständig ist und die Art der möglichen Entscheidung,
    3. Litera c
      die Wiedergabe der Bestimmungen über die Beteiligungsrechte und den Rechtsschutz nach den Absatz 6 und 8,
    4. Litera d
      einen Hinweis auf die für Stellungnahmen offenstehende, mindestens sechswöchige Frist (Stellungnahmefrist) sowie
    5. Litera e
      einen Link auf den Ort der Verlautbarung auf der Internetseite des Landes Tirol.
  5. Absatz 5Während der Dauer der Verlautbarung auf der Internetseite des Landes Tirol sind die Angaben nach Absatz 4, jeweils an der Amtstafel der im Gefährdungsbereich liegenden Gemeinden kundzumachen.
  6. Absatz 6Innerhalb der Stellungnahmefrist (Absatz 4, Litera d,) können schriftliche Stellungnahmen zur Raumverträglichkeit einbringen:
    1. Litera a
      anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 11, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Litera b
      der Landesumweltanwalt,
    3. Litera c
      der Standortanwalt (Paragraph 2, Absatz 6, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000),
    4. Litera d
      die im Gefährdungsbereich liegenden Gemeinden sowie
    5. Litera e
      Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
  7. Absatz 7Parteistellung im Raumverträglichkeitsprüfungsverfahren haben der Inhaber des Seveso-Betriebes bzw. der Projektwerber und die Standortgemeinde. Rechtsträger nach Absatz 6, haben, sofern sie während der Stellungnahmefrist die Verfahrensbeteiligung verlangt oder eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, das Recht auf
    1. Litera a
      Einsichtnahme in den Verwaltungsakt,
    2. Litera b
      Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung,
    3. Litera c
      Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme,
    4. Litera d
      Erstattung von Stellungnahmen betreffend die Einhaltung der für die Raumverträglichkeitsprüfung geltenden Rechtsvorschriften,
    5. Litera e
      Zustellung des Bescheides im Sinn des Absatz eins,
    Stellungnahmen nach Litera d, müssen bis zum Ende der mündlichen Verhandlung, wenn eine solche aber nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der behördlichen Aufforderung zur Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme erstattet werden.
  8. Absatz 8Rechtsträger nach Absatz 6, sind berechtigt, gegen Bescheide im Sinn des Absatz eins, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
  9. Absatz 9Bei der Entscheidung über die Raumverträglichkeit hat die Landesregierung auch die nach Absatz 7, erstatteten Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Weiters ist dabei insbesondere dem Erfordernis Rechnung zu tragen, dass zwischen Grundflächen für Anlagen von Seveso-Betrieben und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme des Gewerbe- und Industriegebietes angemessene Sicherheitsabstände gewahrt bleiben. Ist diese Voraussetzung hinsichtlich rechtmäßig bestehender Seveso-Betriebe nicht erfüllt, so genügt es bei Widmungen für diese Betriebe, dass die bestehenden Sicherheitsabstände gewahrt bleiben.
  10. Absatz 10Die Festlegung als bauliche Entwicklungsbereiche im örtlichen Raumordnungskonzept und die Widmung einer Fläche für Seveso-Betriebe ist jeweils nur zulässig, wenn die Raumverträglichkeit des Vorhabens mit Entscheidung nach Absatz eins, festgestellt wurde.
  11. Absatz 11Die Entscheidung über die Feststellung der Raumverträglichkeit ist für mindestens vier Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt der Bescheid gegenüber Rechtsträgern nach Absatz 6,, die während der Stellungnahmefrist weder die Verfahrensbeteiligung verlangt noch eine schriftliche Stellungnahme eingebracht haben, als zugestellt; ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Im RIS seit

28.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

20000910

Dokumentnummer

LTI40051963

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/43/P12a/LTI40051963