(3)Absatz 3Der Entwurf eines Raumordnungsplanes ist den im § 9 Abs. 2 genannten Stellen zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersenden. Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von einem Monat einzuräumen. Weiters ist eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates zum Entwurf einzuholen. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß.Der Entwurf eines Raumordnungsplanes ist den im Paragraph 9, Absatz 2, genannten Stellen zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersenden. Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von einem Monat einzuräumen. Weiters ist eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates zum Entwurf einzuholen. Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz gilt sinngemäß.