Landesrecht konsolidiert Tirol: Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler § 12, Fassung vom 13.12.2025

Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler § 12

Kurztitel

Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TROG 2022

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 12,

Raumordnungspläne

  1. Absatz einsDas Amt der Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahmen Entscheidungsgrundlagen zu Fragen der räumlichen Entwicklung des Landes oder von Teilen des Landes ausarbeiten, sofern die Erlassung von Raumordnungsprogrammen nicht in Betracht kommt (Raumordnungspläne).
  2. Absatz 2Raumordnungspläne können fachübergreifend (integrale Pläne) oder fachbezogen (sektorale Pläne) erstellt werden. Raumordnungspläne haben die im Hinblick auf die jeweilige Fragestellung bedeutsamen Ziele, Grundsätze, Leitlinien, Strategien oder Maßnahmen einschließlich der Möglichkeiten der Koordination verschiedener raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen aufzuzeigen.
  3. Absatz 3Der Entwurf eines Raumordnungsplanes ist den im Paragraph 9, Absatz 2, genannten Stellen zur Abgabe einer Stellungnahme zu übersenden. Für die Abgabe der Stellungnahme ist eine Frist von einem Monat einzuräumen. Weiters ist eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates zum Entwurf einzuholen. Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz gilt sinngemäß.

Im RIS seit

22.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

20000910

Dokumentnummer

LTI40047342

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/43/P12/LTI40047342