(2)Absatz 2,Weiters kann die Landesregierung auf Antrag einer Gemeinde diese mit schriftlichem Bescheid ermächtigen, ungeachtet einer Festlegung nach § 7 Abs. 2 lit. a oder e in einem Raumordnungsprogramm einzelne davon betroffene Grundflächen im örtlichen Raumordnungskonzept als baulicher Entwicklungsbereich festzulegen und diese als Bauland zu widmen. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wennWeiters kann die Landesregierung auf Antrag einer Gemeinde diese mit schriftlichem Bescheid ermächtigen, ungeachtet einer Festlegung nach Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, oder e in einem Raumordnungsprogramm einzelne davon betroffene Grundflächen im örtlichen Raumordnungskonzept als baulicher Entwicklungsbereich festzulegen und diese als Bauland zu widmen. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn
nur eine geringfügige Erweiterung eines bestehenden baulichen Entwicklungsbereiches bzw. des bestehenden Baulandes zur Schaffung ausreichend großer Bauplätze oder für sonstige Abrundungen des Baulandes im dafür unbedingt erforderlichen Ausmaß erfolgt und
eine entsprechende Entwicklung den Zielen und Grundsätzen der überörtlichen Raumordnung nicht widerspricht.
Eine Ermächtigung zur Festlegung von baulichen Entwicklungsbereichen und zur Widmung von Bauland in Natura 2000-Gebieten nach § 14 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und in sonstigen naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten darf nicht erteilt werden.Eine Ermächtigung zur Festlegung von baulichen Entwicklungsbereichen und zur Widmung von Bauland in Natura 2000-Gebieten nach Paragraph 14, Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und in sonstigen naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten darf nicht erteilt werden.