Landesrecht konsolidiert Tirol: Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler § 14, Fassung vom 31.08.2023

Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler § 14

Kurztitel

Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TROG 2022

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 14,

Freizeitwohnsitzverzeichnis

  1. Absatz einsDer Bürgermeister hat ein Verzeichnis der Wohnsitze, die aufgrund einer Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, erster Satz, einer Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 6, erster Satz oder einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, erster Satz als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen, zu führen. Das Verzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Freizeitwohnsitze zu enthalten:
    1. Litera a
      den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Eigentümers des Wohnsitzes und des allenfalls sonst hierüber Verfügungsberechtigten,
    2. Litera b
      die Nummer und die Widmung des Grundstückes, auf dem sich der Wohnsitz befindet,
    3. Litera c
      die Adresse des Wohnsitzes,
    4. Litera d
      die Baumasse (Paragraph 61, Absatz 3,) und die Wohnnutzfläche des Wohnsitzes, bei Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen weiters die genaue Bezeichnung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung der betreffenden Räume.
  2. Absatz 2Freizeitwohnsitze, für die eine Baubewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 6, erster Satz vorliegt, sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen. Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, erster Satz vorliegt, sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen und als solche kenntlich zu machen. In den Fällen des Paragraph 15, Absatz eins und 2 sind nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung das Datum und die Geschäftszahl der Baubewilligung in das Verzeichnis aufzunehmen und die Angaben nach Absatz eins, Litera d, im Verzeichnis richtigzustellen.
  3. Absatz 3Aus dem Verzeichnis sind zu streichen:
    1. Litera a
      Wohnsitze, deren Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und 2 erloschen ist oder aufgrund des Paragraph 16, Absatz eins, Litera b und c und 3 als erloschen festgestellt worden ist,
    2. Litera b
      Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, erster Satz vorliegt, im Fall der Aufhebung der Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 10, fünfter Satz,
    3. Litera c
      Freizeitwohnsitze, für die die Baubewilligung erloschen ist.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister hat der Landesregierung erstmalig bis spätestens 1. Juli 2017 die Anzahl der sich aus dem Verzeichnis ergebenden Freizeitwohnsitze sowie deren Baumasse und Wohnnutzfläche in elektronischer Form mitzuteilen. Der Bürgermeister hat in gleicher Weise laufend sämtliche Änderungen nach Absatz 2 und 3, und zwar jeweils innerhalb eines Monats, der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat diese Daten auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.

Im RIS seit

22.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

20000910

Dokumentnummer

LTI40047345

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/43/P14/LTI40047345