Landesrecht konsolidiert Tirol: Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz § 3, tagesaktuelle Fassung

Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz § 3

Kurztitel

Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 23/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.02.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVHG

Index

0809 Europäische Integration

Text

Paragraph 3

Sachlicher Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der im Anhang der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, aufgelisteten Rechtsakte der Union fallen und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen:
    1. Litera a
      öffentliches Auftragswesen,
    2. Litera b
      Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    3. Litera c
      Produktsicherheit und Produktkonformität,
    4. Litera d
      Verkehrssicherheit,
    5. Litera e
      Umweltschutz,
    6. Litera f
      Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
    7. Litera g
      Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
    8. Litera h
      öffentliche Gesundheit,
    9. Litera i
      Verbraucherschutz und
    10. Litera j
      Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
  2. Absatz 2,Dieses Gesetz gilt auch für die Meldung von Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinn des Artikel 325, AEUV sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
  3. Absatz 3,Dieses Gesetz gilt weiters für die Meldung von Verstößen gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinn des Artikel 26, Absatz 2, AEUV, gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftssteuerrechts zuwiderläuft.
  4. Absatz 4,Für die im Teil römisch zwei des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019 aus 1937, aufgelisteten sektorspezifischen Rechtsakte der Union gilt dieses Gesetz nur insoweit, als es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt und die betreffende Frage durch diese sektorspezifischen Rechtsakte nicht verbindlich geregelt ist.
  5. Absatz 5,Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften über den Schutz von Verschlusssachen, über die anwaltliche, notarielle und ärztliche Verschwiegenheitspflicht und das Strafverfahren nicht berührt.

Im RIS seit

14.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20000905

Dokumentnummer

LTI40047173

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/23/P3/LTI40047173