Landesrecht konsolidiert Tirol: Wasserschongebiet Tiefbrunnen Stangl I und II § 5, Fassung vom 05.06.2023

Wasserschongebiet Tiefbrunnen Stangl I und II § 5

Kurztitel

Wasserschongebiet Tiefbrunnen Stangl I und II

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 133/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

6930 Wasserversorgung

Text

Paragraph 5,

Bewilligungsvoraussetzungen

  1. Absatz einsUnbeschadet der sonstigen Voraussetzungen darf bei bewilligungspflichtigen Vorhaben die wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn durch das betreffende Vorhaben eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Wassers der Tiefbrunnen Stangl römisch eins und römisch II nicht zu erwarten ist.
  2. Absatz 2Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen darf
    1. Litera a
      bei anzeigepflichtigen Vorhaben nach Paragraph 114, Absatz 3, erster Satz WRG 1959 von der Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nur abgesehen werden oder
    2. Litera b
      bei anzeigepflichtigen Vorhaben nach Paragraph 114, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung aufgrund eines Bewilligungsverfahrens nur erteilt werden,
    wenn durch das betreffende Vorhaben eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Wassers der Tiefbrunnen Stangl römisch eins und römisch II nicht zu erwarten ist.

Im RIS seit

30.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021

Gesetzesnummer

20000883

Dokumentnummer

LTI40046451