(3)Absatz 3Zur Überprüfung der Angaben nach Abs. 2 lit. a und b ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters, des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) und des Firmenbuchs berechtigt. Begünstigte nach § 7 haben entsprechende von den zuständigen Behörden aus deren Herkunftsland ausgestellte Nachweise anzuschließen.Zur Überprüfung der Angaben nach Absatz 2, Litera a und b ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters, des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) und des Firmenbuchs berechtigt. Begünstigte nach Paragraph 7, haben entsprechende von den zuständigen Behörden aus deren Herkunftsland ausgestellte Nachweise anzuschließen.