Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wettunternehmergesetz, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
03.08.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
7030 Buchmacher, Totalisateur
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins,
Geltungsbereich
(1)Absatz einsDieses Gesetz regelt den gewerbsmäßigen Abschluss und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer
in Wettannahmestellen und
im Internet, wenn der Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt, in Tirol liegt.
(2)Absatz 2Wetten im Sinn dieses Gesetzes können aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.
(3)Absatz 3Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopoles, nicht berührt.
Im RIS seit
02.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020
Gesetzesnummer
20000791
Dokumentnummer
LTI40042611