Landesrecht konsolidiert Tirol: Wettunternehmergesetz, Tiroler § 1, Fassung vom 14.12.2024

Wettunternehmergesetz, Tiroler § 1

Kurztitel

Wettunternehmergesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 98/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

7030 Buchmacher, Totalisateur

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz regelt den gewerbsmäßigen Abschluss und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer
    1. Litera a
      in Wettannahmestellen und
    2. Litera b
      im Internet, wenn der Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt, in Tirol liegt.
  2. Absatz 2Wetten im Sinn dieses Gesetzes können aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.
  3. Absatz 3Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopoles, nicht berührt.

Im RIS seit

02.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020

Gesetzesnummer

20000791

Dokumentnummer

LTI40042611

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2019/98/P1/LTI40042611