Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wettunternehmergesetz, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
03.08.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
7030 Buchmacher, Totalisateur
Text
2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers
1. Unterabschnitt
Bewilligungspflicht, Ansuchen, Bewilligungsvoraussetzungen
§ 4Paragraph 4,
Bewilligungspflicht
Die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer in einer oder mehreren Betriebsstätten bedarf einer Bewilligung. Diese Tätigkeit darf nur in der betreffenden Betriebsstätte bzw. in den betreffenden Betriebsstätten ausgeübt werden.
Im RIS seit
02.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020
Gesetzesnummer
20000791
Dokumentnummer
LTI40042614