(15)Absatz 15Politisch exponierte Personen, Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen sind Personen nach § 2 Z 6, 7 und 8 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.Politisch exponierte Personen, Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen sind Personen nach Paragraph 2, Ziffer 6,, 7 und 8 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.