Landesrecht konsolidiert Tirol: Wettunternehmergesetz, Tiroler § 2, Fassung vom 15.11.2024

Wettunternehmergesetz, Tiroler § 2

Kurztitel

Wettunternehmergesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 98/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

03.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

7030 Buchmacher, Totalisateur

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsWette ist die Verabredung eines Preises zwischen zwei oder mehreren Personen über den unbekannten Ausgang eines zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verabredung festgelegten Ereignisses oder über den Eintritt eines bestimmten Umstandes im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis, wenn der Ausgang des Ereignisses oder der Eintritt des bestimmten Umstandes nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
  2. Absatz 2Wettunternehmer ist ein Buchmacher, ein Totalisateur oder ein Wettvermittler.
  3. Absatz 3Buchmacher ist, wer gewerbsmäßig Wetten auf eigenen Namen und eigene Rechnung abschließt.
  4. Absatz 4Totalisateur ist, wer gewerbsmäßig Wetten zwischen Wettkunden vermittelt.
  5. Absatz 5Wettvermittler ist, wer gewerbsmäßig Wetten oder Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure vermittelt.
  6. Absatz 6Betriebsstätte ist eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, bei Internetwetten der Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt.
  7. Absatz 7Wettannahmestelle ist jede ortsgebundene Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht.
  8. Absatz 8Wettterminal ist eine technische Einrichtung in einer Wettannahmestelle, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder Totalisateur verbunden ist, und einem Wettkunden den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht.
  9. Absatz 9Eingabegerät ist eine technische Einrichtung in einer Wettannahmestelle, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder Totalisateur verbunden ist, aber dem Wettkunden keinen unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht.
  10. Absatz 10Internetwette ist die Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Wettannahmestelle ermöglicht.
  11. Absatz 11Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  12. Absatz 12Geldwäsche ist die Verwirklichung des Straftatbestandes nach Paragraph 165, des Strafgesetzbuches.
  13. Absatz 13Terrorismusfinanzierung ist die Leistung eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, des Strafgesetzbuches, zur Begehung einer terroristischen Straftat nach Paragraph 278 c, des Strafgesetzbuches oder die Verwirklichung des Straftatbestands der Terrorismusfinanzierung nach 278d des Strafgesetzbuches.
  14. Absatz 14Wirtschaftlicher Eigentümer ist jener nach Paragraph 2, Ziffer 3, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
  15. Absatz 15Politisch exponierte Personen, Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen sind Personen nach Paragraph 2, Ziffer 6,, 7 und 8 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
  16. Absatz 16Führungsebene sind Führungskräfte oder Beschäftigte nach Paragraph 2, Ziffer 9, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
  17. Absatz 17Geschäftsbeziehung ist jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung nach Paragraph 2, Ziffer 10, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
  18. Absatz 18Gruppe ist eine Gruppe von Unternehmen nach Paragraph 2, Ziffer 11, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
  19. Absatz 19Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittländer sind Staaten nach Paragraph 2, Ziffer 16,, 17 und 18 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
  20. Absatz 20Kunde ist jede Person nach Paragraph 2, Ziffer 15, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
  21. Absatz 21Glücksspieldienste sind Dienste im Sinn des Artikel 3, Ziffer 14, der Richtlinie (EU) 2015/849.
  22. Absatz 22Geldwäschemeldestelle ist die Geldwäschemeldestelle nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes.

Im RIS seit

02.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020

Gesetzesnummer

20000791

Dokumentnummer

LTI40042612

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2019/98/P2/LTI40042612