Landesrecht konsolidiert Tirol: Wettunternehmergesetz, Tiroler § 3, Fassung vom 20.09.2024

Wettunternehmergesetz, Tiroler § 3

Kurztitel

Wettunternehmergesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 98/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

03.08.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

7030 Buchmacher, Totalisateur

Text

Paragraph 3,

Verbotene Wetten

Im Rahmen der Tätigkeit als Wettunternehmer dürfen folgende Wetten nicht angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden:

  1. Litera a
    Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis;
  2. Litera b
    Wetten, die nach dem allgemeinen sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen;
  3. Litera c
    Wetten, die auf die Tötung oder Verletzung von Tieren abzielen;
  4. Litera d
    Wetten über Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits stattgefunden haben, wie voraufgezeichnete oder virtuelle Ereignisse;
  5. Litera e
    Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden; im Zweifel ist das Alter der Wettkunden durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.

Im RIS seit

02.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020

Gesetzesnummer

20000791

Dokumentnummer

LTI40042613

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2019/98/P3/LTI40042613