Kurztitel
Wettunternehmergesetz, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
03.08.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
7030 Buchmacher, Totalisateur
Text
§ 3Paragraph 3,
Verbotene Wetten
Im Rahmen der Tätigkeit als Wettunternehmer dürfen folgende Wetten nicht angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden:
Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis;
Wetten, die nach dem allgemeinen sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen;
Wetten, die auf die Tötung oder Verletzung von Tieren abzielen;
Wetten über Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits stattgefunden haben, wie voraufgezeichnete oder virtuelle Ereignisse;
Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden; im Zweifel ist das Alter der Wettkunden durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.
Im RIS seit
02.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2020
Gesetzesnummer
20000791
Dokumentnummer
LTI40042613