(3)Absatz 3Die Widmung von Grundflächen, die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Tiroler Bodenfonds oder eines Bauträgers, der geförderte Wohnbauten errichtet, stehen, als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau tritt außer Kraft, wenn diese Grundflächen nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Widmung der Gemeinde, dem Tiroler Bodenfonds oder einem Bauträger, der geförderte Wohnbauten errichtet, für Zwecke des geförderten Wohnbaus zum Kauf angeboten werden. Die Gemeinde hat das Eintreten der Voraussetzungen für das Außerkrafttreten der Widmung der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Die Grundflächen gelten dann bis zur Festlegung einer neuen Widmung als Freiland. Die Landesregierung hat in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes das Außerkrafttreten der Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau ersichtlich zu machen und gleichzeitig die Widmung der betreffenden Grundfläche als Freiland darzustellen. Die Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau tritt mit dem Ablauf des Tages außer Kraft, an dem diese Daten zur Abfrage freigegeben werden. Gleichzeitig tritt die Widmung als Freiland in Kraft.