Landesrecht konsolidiert Tirol: Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler § 52a, Fassung vom 16.02.2019

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler § 52a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 101/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 52a

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

TROG 2016

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 52 a,

Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau

  1. Absatz einsAls Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit für Zwecke des geförderten Wohnbaus geeignet sind. Paragraph 37, mit Ausnahme des Absatz 2, erster und zweiter Satz gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau dürfen nur nach Maßgabe des Bedarfes gewidmet werden.
  3. Absatz 3Die Widmung von Grundflächen, die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Tiroler Bodenfonds oder eines Bauträgers, der geförderte Wohnbauten errichtet, stehen, als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau tritt außer Kraft, wenn diese Grundflächen nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Widmung der Gemeinde, dem Tiroler Bodenfonds oder einem Bauträger, der geförderte Wohnbauten errichtet, für Zwecke des geförderten Wohnbaus zum Kauf angeboten werden. Die Gemeinde hat das Eintreten der Voraussetzungen für das Außerkrafttreten der Widmung der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Die Grundflächen gelten dann bis zur Festlegung einer neuen Widmung als Freiland. Die Landesregierung hat in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes das Außerkrafttreten der Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau ersichtlich zu machen und gleichzeitig die Widmung der betreffenden Grundfläche als Freiland darzustellen. Die Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau tritt mit dem Ablauf des Tages außer Kraft, an dem diese Daten zur Abfrage freigegeben werden. Gleichzeitig tritt die Widmung als Freiland in Kraft.
  4. Absatz 4Wird eine solche Grundfläche ungeachtet eines Kaufangebotes im Sinn des Absatz 3, erster Satz innerhalb eines Jahres vom Vorliegen des Kaufangebotes an weder von der Gemeinde noch vom Tiroler Bodenfonds noch von einem Bauträger, der geförderte Wohnbauten errichtet, erworben, so tritt die Widmung als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau außer Kraft. In einem solchen Fall ist Paragraph 43, Absatz 6, dritter bis sechster Satz anzuwenden.

Im RIS seit

28.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

20000647

Dokumentnummer

LTI40038919