§ 3Paragraph 3,
Fachärzte in Additivfachausbildung
(1)Absatz einsDie Modellfunktion Fachärzte in Additivfachausbildung – FAA umfasst die Ausbildung zum Additivfach.
(2)Absatz 2Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
FAA | Fachärzte in Additivfachausbildung |
| |
Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.