Landesrecht konsolidiert Tirol: Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, Tiroler – TGHKV 2014 § 23, Fassung vom 04.05.2015

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, Tiroler – TGHKV 2014 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, Tiroler – TGHKV 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 80/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

15.07.2014

Außerkrafttretensdatum

16.01.2018

Abkürzung

TGHKV 2014

Index

8270 Mineralölordnung, Ölfeuerung
8280 Gas

Text

4. Abschnitt
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von gasförmig betriebenen Zentralheizungsanlagen und von Blockheizkraftwerken für gasförmige und flüssige Brennstoffe

Paragraph 23,

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Zentralheizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

  1. Absatz einsBei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe nach Paragraph 11, oder Paragraph 14, TGHKG 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste einzuhalten:
    1. Litera a
      Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen unter 50kW Nennwärmeleistung, die mit gasförmigen Brennstoffen nach Anlage 3 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 7 nicht überschritten werden.
    2. Litera b
      Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50kW, die mit gasförmigen Brennstoffen nach Anlage 3 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und die Abgasverluste nach den Paragraphen 18 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.
    3. Litera c
      Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen unter 50 kW Nennwärmeleistung, die mit gasförmigen nicht standardisierten biogenen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nach Anlage 9 Absatz , Ziffer 3, nicht überschritten werden.
    4. Litera d
      Bei Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen ab 50kW Nennwärmeleistung, die mit gasförmigen nicht standardisierten biogenen Brennstoffen nach Anlage 4 betrieben werden, dürfen die Emissionsanforderungen und Abgasverluste nach Anlage 9 Absatz 2, nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2Die Durchführung der Emissionsmessungen hat im Fall der einfachen Überprüfung nach der ÖNORM M 7510-2 und im Fall der umfassenden Überprüfung nach der ÖNORM M 7510- 3 zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Abgasverluste ist unter Berücksichtigung des Paragraph 15, Absatz 4 bis 7 TGHKG 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach Paragraph 14, TGHKG 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach Paragraph 11, TGHKG 2013 ist das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera d, Ziffer eins und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach Paragraph 15, Absatz 2, TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht nach dem Muster der Anlage 12 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach Paragraph 15, Absatz 3, TGHKG 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.

Im RIS seit

15.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019

Gesetzesnummer

20000565

Dokumentnummer

LTI40036725