Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, Tiroler – TGHKV 2014
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
15.07.2014
Außerkrafttretensdatum
16.01.2018
Abkürzung
TGHKV 2014
Index
8270 Mineralölordnung, Ölfeuerung
8280 Gas
Text
§ 2Paragraph 2,
Zulässige Arten von Brennstoffen
(1)Absatz einsIn Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
(2)Absatz 2In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen oder Blockheizkraftwerken für flüssige Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur Brenn- oder Kraftstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 2 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
(3)Absatz 3In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 3 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
(4)Absatz 4Sonstige sowie nicht standardisierte biogene Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllen und die Feuerungsanlage oder das Blockheizkraftwerk für diese Brenn- bzw. Kraftstoffe geeignet sind. Nicht standardisierte biogene Brennstoffe dürfen überdies nur verwendet werden, wenn hierbei die Grenzwerte nach Anlage 9 eingehalten werden.
(5)Absatz 5Papier und Kartonagen dürfen nur in kleinen Mengen zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.
Im RIS seit
15.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019
Gesetzesnummer
20000565
Dokumentnummer
LTI40036704