Landesrecht konsolidiert Tirol: Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, Tiroler – TGHKV 2014 § 15, Fassung vom 04.05.2015

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, Tiroler – TGHKV 2014 § 15

Kurztitel

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, Tiroler – TGHKV 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 80/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

15.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGHKV 2014

Index

8270 Mineralölordnung, Ölfeuerung
8280 Gas

Text

Paragraph 15,

Ausrüstung der Lagerbehälter

  1. Absatz einsLagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 l müssen mit einem festen Füllanschluss und mit einer unversperrbaren Lüftungsleitung ausgestattet werden. Sie müssen mit Ausnahme von Batteriebehältern mindestens eine Einstiegsöffnung aufweisen, deren lichte Weite in jeder Richtung mindestens 60 cm beträgt. Der Füllanschluss ist an einer für die Betankung leicht zugänglichen Stelle zu situieren.
  2. Absatz 2Die Lagerbehälter sind mit einer dicht verschließbaren Peilvorrichtung oder mit einer anderen dicht angeschlossenen Inhaltsmessvorrichtung auszurüsten. Ölstandsgläser sind nicht zulässig. Peilstäbe dürfen nicht am Boden aufliegen. Bei kommunizierend miteinander verbundenen Batteriebehältern genügt eine Messvorrichtung. Messvorrichtungen müssen dem möglichen Innendruck standhalten können. Die Messvorrichtung kann entfallen, wenn der Behälter so durchscheinend ist, dass der Ölstand von außen leicht festgestellt werden kann.
  3. Absatz 3Bei Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine elektronische Überfüllsicherung oder ein Grenzwertgeber vorzusehen, die (der) eine automatische Abschaltung des Ölzuflusses beim Tankwagen gewährleistet. Der elektrische Anschluss hierfür ist in unmittelbarer Nähe des Füllanschlusses anzubringen.

Im RIS seit

15.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020

Gesetzesnummer

20000565

Dokumentnummer

LTI40036717