Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, Tiroler – TGHKV 2014
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
15.07.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TGHKV 2014
Index
8270 Mineralölordnung, Ölfeuerung
8280 Gas
Text
§ 15Paragraph 15,
Ausrüstung der Lagerbehälter
(1)Absatz einsLagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 l müssen mit einem festen Füllanschluss und mit einer unversperrbaren Lüftungsleitung ausgestattet werden. Sie müssen mit Ausnahme von Batteriebehältern mindestens eine Einstiegsöffnung aufweisen, deren lichte Weite in jeder Richtung mindestens 60 cm beträgt. Der Füllanschluss ist an einer für die Betankung leicht zugänglichen Stelle zu situieren.
(2)Absatz 2Die Lagerbehälter sind mit einer dicht verschließbaren Peilvorrichtung oder mit einer anderen dicht angeschlossenen Inhaltsmessvorrichtung auszurüsten. Ölstandsgläser sind nicht zulässig. Peilstäbe dürfen nicht am Boden aufliegen. Bei kommunizierend miteinander verbundenen Batteriebehältern genügt eine Messvorrichtung. Messvorrichtungen müssen dem möglichen Innendruck standhalten können. Die Messvorrichtung kann entfallen, wenn der Behälter so durchscheinend ist, dass der Ölstand von außen leicht festgestellt werden kann.
(3)Absatz 3Bei Lagerbehältern mit festem Füllanschluss ist eine elektronische Überfüllsicherung oder ein Grenzwertgeber vorzusehen, die (der) eine automatische Abschaltung des Ölzuflusses beim Tankwagen gewährleistet. Der elektrische Anschluss hierfür ist in unmittelbarer Nähe des Füllanschlusses anzubringen.
Im RIS seit
15.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020
Gesetzesnummer
20000565
Dokumentnummer
LTI40036717