(1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Feuerungsanlagen sind dem Stand der Technik anzupassen, soweit dies nach Maßgabe der jeweiligen zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der sich aus § 29 Abs. 3, 4 und 5 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV ergebenden Emissionsgrenzwerte erforderlich ist. § 29 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV ist nicht anzuwenden.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Feuerungsanlagen sind dem Stand der Technik anzupassen, soweit dies nach Maßgabe der jeweiligen zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der sich aus Paragraph 29, Absatz 3,, 4 und 5 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV ergebenden Emissionsgrenzwerte erforderlich ist. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2 und 3 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV ist nicht anzuwenden.